Eine Mutter und die sie unterstützenden „Opferschutzorganisationen“ müssen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Sorgerechtsverfahrens gesamtschuldnerisch tragen. Der Verfahrenswert wurde auf außergewöhnliche 30.000 € festgesetzt
AG Schwäbisch-Hall, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 F 318/19 –:
Falsche Beschuldigung eines Vaters durch eine „Münchhausen-by-proxy“-Mutter, er habe sowohl seine eigene kleine Tochter als auch seine 17-jährige Stieftochter sexuell mißbraucht und letztere dann ermordet.
Eine Familienrichterin deckt das Lügengebäude einer Mutter, der beteiligten „Opferschutzorganisationen“ sowie des Jugendamts auf, die sich bereitwillig und völlig unkritisch von der Mutter haben instrumentalisieren lassen.
Worum ging es in dem Sorgerechtsverfahren vor dem AG Schwäbisch-Hall - 2 F 318/19?