ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Für einen "nur" leiblichen Vater ist es in Deutschland nur eingeschränkt möglich, auch die rechtliche Vaterschaft zu erlangen, wenn es bereits einen anderen rechtlichen Vater gibt. Eine Anfechtung ist gesetzlich nur in engen Grenzen möglich. Entscheidend ist hier das Bestehen einer "sozial-familiären Beziehung." Im vorliegenden Fall muss das Bundesverfassungsgericht sich (erneut) mit einem Fall befassen, in welchem "beide Väter" eine solche Beziehung zum Kind haben.

Nach § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB ist das Recht des per Abstammungsgutachten nachgewiesenen biologischen Vaters auf Feststellung der Vaterschaft ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Diese gesetzliche Regelung wurde im Jahr 2012[1] vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als mit Art. 8 EMRK vereinbar festgestellt. In den vorbezeichneten, vom EGMR entschiedenen Fällen, hatten die leiblichen aber nicht rechtlichen Väter keine sozial-familiäre Beziehung. Begründet wurde diese Entscheidung seitens des EGMR damit, dass der Vaterschaft eines rechtlichen aber nicht leiblichen Vaters zu dem Kind, der in einem bestehenden Familienverband sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen sei gegenüber der Vaterschaft eines leiblichen Vaters, der sich in keinem Familienverband regelmäßig um das Kind gekümmert hat oder kümmern konnte.

Im nun vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall verhält es sich aber so, dass der Beschwerdeführer als biologischer Vater selbst eine sozial-familiäre Beziehung zum leiblichen Kind hat. Eine Vorrangstellung des Mannes, der sich im Gegensatz zum leiblichen Vater im Familienverband um das Kind kümmert, ist unter solchen Umständen nicht mehr eindeutig gegeben.

Für Details zu der sehr speziellen Problematik in diesem speziellen Fall und der zu klärenden Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht empfehlen wir die sehr genaue Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu genau diesem Fall.