Aktivitäten
Workshop 12: Mütterrente, Versorgungsausgleich, Ausgleichansprüche
Rente, Mütterrente, Versorgungsausgleich, Scheidungs- und nichteheliche Trennungseltern; Wechselmodell; Ausgleichansprüche
„Familie“ ist erst einmal „Zusammenleben mit einem/r Partner/in und ggf. – gemeinsamen, und/oder eigenen Kindern und/oder denen des/der Partners/-in“, also das organisieren des gemeinsamen Lebens. Und in der Familie – konkret unter den Erwachsenen, den Eltern – teilt man sich die Wahrnehmung der Verantwortung für das Ganze – insbesondere auch für die Pflege, Erziehung und Betreuung der Kinder sowie der Bereitstellung der materiellen/wirtschaftlichen Lebensgrundlagen – gleichwertig – untereinander auf. Im Gesetz heißt es dazu (konkret in Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt; § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB):
„§ 1606 BGB: § 1606: Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(1) (3) 1… 2Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
„Elternpflicht“ ist nicht nur
- eine Pflicht gegenüber dem eigenen Kinde, sondern auch
- eine persönliche (Mehr-)Belastung (im Vergleich zu kinderlosen Erwachsenen), und
- eine Leistung für die Gesellschaft.
Deshalb ist der Staat auch – grundrechtlich – nicht nur verpflichtet, den Eltern(-teilen)
- das (an Einkommen – steuerfrei –) zu belassen, was sie für den eigenen Lebensunterhalt, und für den ihrer Kinder benötigen, sondern
- im Falle, dass sie nicht hinreichend Einkommen haben, ihnen das – z. B. als Sozialleistung – zu geben.
Und manchmal – besonders in Wahlkampfzeiten – meinen es gewisse Politiker ( z.B. die CSU mit den „klassischen ehelichen Hausfrauenmüttern“) besonders gut mit Versprechen, und schaffen dann die „Mütterrente“, inzwischen „Mütterrente I-III“. Auch zur selbstverständlichen Inanspruchnahme durch alle „nichtehelichen Mütter“.
Väter, insbesondere „nichteheliche Väter“ sind und bleiben „Kindsväter“, also „Hurenböcke“ (vgl.: Duden); denen braucht man ja solche Wohltaten nicht zu geben, bzw. diese werden von Sozialleistungen ausgeschlossen.
In dem Workshop wird – ausgehend von einem erfolgreich durchgefochtenen Fall – analysiert, und sodann herausgearbeitet
- kann man als Eltern die „Mütterrente“ selbstbestimmt untereinander aufteilen? Wenn ja, wie muss man das machen, und unter welchen Voraussetzungen geht das?
- welche Gruppe von Männern/Vätern profitiert schon heute von der Mütterrente, wann, auf welcher rechtlichen Anspruchsgrundlage, und unter welchen Voraussetzungen?
- gibt es darüber hinaus weitere Fallgruppen von Männern/Vätern, für die man rechtliche Anspruchsgrundlagen findet, um die „Mütterrente“ unter den Elternteilen aufzuteilen, und wenn ja, welche Fallgruppen, sowie welche Anspruchsgrundlagen sind das?
Anmeldung
Hiermit melde ich mich verbindlich an.
Den Unkostenbeitrag in Höhe von 130,-- € pro Person (VafK / EfKiR Mitglieder und Geringverdiener / Arbeitslose 65,-- € pro Person) überweise ich auf das Konto:
Väteraufbruch für Kinder
Sparkasse KölnBonn
BIC COLSDE33
IBAN DE95 3705 0198 1931 8812 60
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