Kürzlich lehnte der BGH – teilweise nachvollziehbar – die Anordnung einer Doppelresidenz ab. Ein Elternteil hatte es an Loyalität in der Elternbeziehung mangeln lassen. Der BGH bemängelte indirekt zudem, dass der Gesetzgeber/die Bundesregierung notwendige rechtssystematische Reformen verschleppt und so für Unklarheit bei Gerichten sorgt. Gleichwohl verharrt in – und untermauert – der BGH erschreckenderweise Dogmen, die längst wissenschaftlich widerlegt sind.
So behauptet der BGH, dass die Doppelresidenz Eltern nicht zur Kooperation veranlasse, was durch die Studienlage tatsächlich widerlegt ist. Oder die Richter behaupten ohne jeglichen Nachweis, dass durch die Einschränkung des Umgangs eines Elternteil die Beeinträchtigung der Kinder zurückgehe (was ebenfalls nicht zutrifft). Auch ist lebensfremd, wenn der BGH behauptet, das Wechselmodell stelle höhere Anforderungen an die Eltern. Faktisch ist es aber so, dass in jeder Umgangsregelung hohe Anforderungen an die Kooperationsfähigkeit der Eltern gestellt werden. Im sogenannten Residenzmodell kann sich allein ein Elternteil besser darüber hinwegsetzen und für weitere Konflikte und Unmut sorgen...
Da der Gesetzgeber nicht handelt, täte der BGH gut daran sich einmal intensiv mit der Forschunglage zur Doppelresidenz zu beschäftigen, statt immer wieder Allgemeinplätze zu widerholen, denen jede Grundlage fehlt.