Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 02.10.2023 - 10 WF 162/23 -
Wird der Umgang kurzfristig verhindert, indem der Elternteil bei dem sich das Kind überwiegend aufhällt ohne Einverständnis des anderen Elternteil in Urlaub fährt, liegt ein Verstoß gegen die gerichtliche Umgangsregelung vor.
Das AG Hannover meinte noch feststellen zu müssen, dass der zumeist betreuende Elternteil ein Recht darauf hätte mit dem Kind in Urlaub zu fahren.
Das OLG stellte klar, dass Urlaub nicht dazu dienen dürfe eine gerichtliche Umgangsregelung zu unterwandern und setzte ein Ordnungsgeld fest. Die kurzfristige einseitige Absage von Umgangskontakten ist demzufolge auch bei Urlaub schuldhaft.
Merke: Ist eine gerichtliche Umgangsregelung notwendig, sollte diese immer auch Regelungen in Bezug auf Ordnungsmittel, Urlaub und Krankheit enthalten. Hier haben ggf. die Anwälte der Beteiligten versagt.