Franzjörg Krieg berichtet von einem denkwürdigen Verfahren in Hessen, bei dem das der Doppelresidenz nicht aufgeschlossene OLG Frankfurt (vgl. dessen Argumentation) nicht umhin kam, die vorinstanzlichen Regelung des AG Fürth zugunsten einer paritätischen Betreuung des Kindes zu bestätigen.
Insbesondere ging hier die Strategie der Mutter nicht auf, eine gestörte Kommunikation und hinterhergeschobene Gewaltvorwürfe vorzuschützen. Die Eltern hatten sich bereits vor der Trennung gemeinsam um das Kind gekümmert. Der Vater konnte (und musste!) dieses und seine gute Kommunikation mit der Mutter nachweisen.
Kläglich auch die in der Begründung des AG herauskommende Rolle des Jugendamtes, welches nicht in Bezug auf die Rechte des Kindes Stellung bezogen hat. Ein Armutszeugnis, dass durch die engagierte Argumentation des Verfahrenspflegers ausgeglichen werden musste.
Schließlich sah das OLG sogar von der Bestellung eines Gutachters ab, da sich der Senat keine weiteren Erkenntnisse daraus erhoffte.
Es zeigt sich auch hier wieder, dass Eltern die eine gemeinsame Betreuung der Kinder anstreben, erhebliche Nachweise führen müssen, um das Recht des Kindes auf beide Eltern durchzusetzen.
AG Fürth vom 25.11.2019 – 4 F 126/19 UG
OLG Frankfurt / Darmstadt vom 08.06.2020 – 6 UF 2/20