In rechtstechnischer Hinsicht erfolgt die Anordnung des Wechselmodells über § 1684 BGB. § 1671 BGB kommt nicht zur Anwendung.
Die Rechtsprechung, die die Anordnung eines Wechselmodells dann abgelehnt, wenn ein Elternteil sich dagegen ausspricht, geht im Wesentlichen davon aus, dass die Eltern eine hohe Bereitschaft haben müssen, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Schon dieser Ausgangspunkt ist fragwürdig. Dieser Rechtsprechung liegen keine gesicherten Forschungsergebnisse zu Grunde.
Der Gesetzgeber hat in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB festgelegt, dass zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Es wird nicht zwischen dem Umgang mit einem betreuenden Elternteil und einem nicht betreuenden Elternteil unterschieden. § 1684 BGB gibt insofern kein bestimmtes Betreuungsmodell vor. Wenn es um den Umgang des Kindes mit seinen Eltern im Residenzmodell geht, ist die fehlende Zustimmung eines Elternteils als Tatbestandsmerkmal, z.B. für einen Umgangsausschluss, nicht zu prüfen. Im Wechselmodell kann kein anderer Maßstab angelegt werden.
Die Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht in der Form einer paritätischen Betreuung des Kindes durch seine Eltern gegen den Willen eines Elternteils muss auch deswegen möglich sein, weil ansonsten das Elternrecht nach Art. 6 des Grundgesetzes und auch nach Art. 8, 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention ohne sachlichen Grund eingeschränkt würde.
Das Erleben des anderen Elternteils in seiner Verantwortung – und am Ende auch in sei-ner Liebe zu seinem Kind – kann das Residenzmodell nicht vollends sicherstellen.
AG Erfurt 36 F 1663/13