Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15
Der BGH hat entschieden, dass die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, allein nicht genügt, um ein Umgangsrecht abzulehnen.
Der Skandal dabei ist, dass der Vater bereits seit 2006 gerichtlich Umgang mit seinen Kindern begehrt. Nachdem der Vater 2010 Erfolg vor den EGMR hatte, sah sich der Gesetzgeber erst 2013 gezwungen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu ändern.
Allein dem Vater und seinen Kindern nützte selbst dieses nicht, da der Vater weiterhin von den Instanzen abgewiesen wurde:
AG Baden-Baden – Beschluss vom 8. März 2013 – 6 F 80/11
OLG Karlsruhe – Beschluss vom 1. Juni 2015 – 20 UF 63/13
Wie bereits in vielen vorangegangenen Fällen sahen sich die unteren Instanzen nicht bemüßigt, diskriminierendes Verhalten aufzugeben und sich an Recht und Gesetz zu halten. Vielmehr werden auch weiterhin zum Nachteil der Kinder Ermessensspielräume die an Rechtsbeugung grenzen ausgenutzt.