Maßgeblich und im Einzelfall zu prüfen ist, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Die fehlende ausdrückliche Zustimmung eines Elternteils ist dabei von untergeordneter Bedeutung.
Das Risiko für beide Kinder, durch Kommunikationsprobleme zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater Belastungen mit kindeswohlgefährdendem Ausmaß zu erleben, hält der Senat derzeit für geringer als die Gefahr der nachhaltigen Verletzung des Selbstwertgefühls beider Kinder.
Achtung: Hintergrund (wie bei den meisten Entscheidungen die positiv zum Wechselmodell ausfielen) war, dass der Vater das Sorgerecht erstinstanzlich erhalten hatte.
OLG Schleswig (Beschluss vom 19.12.2013, 15 UF 55/13)
Vgl.:
Brandenburgisches Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen | 13 UF 175/13 Beschluss |
1. Selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern rechtfertigt die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nur dann, wenn der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt und wenn zum anderen allein durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu erwarten ist.
2. Um den Eingriff in das Elternrecht und in das Recht des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), rechtfertigen zu können, muss eine günstige Prognose der
Entscheidungswirkung gestellt werden können. Diese Grundrechte werden verletzt, wenn von dem Eingriff in die Sorgerechtsverhältnisse mindestens gleich ungünstige Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten sind wie vom Beibehalten der gegebenen, dringend verbesserungsbedürftigen Verhältnisse. | § 1666 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB