Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Beschluss vom 15.01.2015 in der Individualbeschwerde Kuppinger gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 62198/11, für Recht erkannt, dass deutsche Behörden und Gerichte „alle angemessenen Maßnahmen zur Erleichterung des Umgangs zu treffen“ haben. Dies gilt also nicht nur für das Familiengericht, sondern gleiches gilt für das Jugendamt. Ebenso wirkt diese Vorschrift in Verwaltungsverfahren hinein.
Der Gerichtshof hat entschieden: „[100] Art. 8 EMRK will zwar in erster Linie den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der Behörden schützen, aus der Verpflichtung zur wirksamen Achtung des Familienlebens [Anm: der Trennungsfamilie] ergeben sich aber auch positive Schutzpflichten. Dieser Pflicht des Staates, positive Maßnahmen zu treffen, entspricht das Recht von Eltern [Anm: Hier: Des Trennungsvaters] aus Art. 8 EMRK, dass der Staat Maßnahmen zur Widerzusammenführung mit ihren Kindern trifft, und eine Pflicht der Behörden und Gerichte, sie zu erleichtern (s. ua. EGMR, Slg. 2000-I Nr. 94 – Ignaccolo-Zenide/Rumänien; EGMR, Slg. 2000-VIII Nr. 127 – Nuutinen/Finnland; EGMR, Slg. 2003-V Nr. 49 – Iglesias Gil u.A. U.I./Spanien). [101] Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass es bei der Durchsetzung familiengerichtlicher Entscheidungen entscheidend darauf ankommt, ob die Behörden und Gerichte alle notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung der Durchsetzung getroffen haben, die unter den besonderen Umständen von ihnen erwartet werden konnten (s. mutatis mutandis EGMR, 1994, Serie A, Bd. 299 Nr. 58 = ÖJZ 1995, 271 – Hokkanen/ Finnland; EGMR, Slg. 2000-I Nr. 96 – Ignaccolo-Zenide/ Rumänien; EGMR, Slg. 2000-VIII Nr. 128 – Nuutinen/ Finnland; EGMR, ÖJZ 2004, 113 Nr. 59 – Sylvester/ Österreich). [102] Ob eine Maßnahme angemessen ist, hängt davon ab, wie schnell sie durchgesetzt wird, denn die verstrichene Zeit kann irreparable Folgen für das Verhältnis zwischen dem Kind und den Eltern haben, die nicht zusammen leben (s. EGMR, Slg. 2000-I Nr. 102 – Ignaccolo-Zenide/ Rumänien).“ Quelle: EGMR, NJW 20/2015, 1433 Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aber von „Behörden und Gerichten“, im Originalwortlaut von „national authorities“ spricht, so ist damit nicht nur das Familiengericht, sondern auch das Jugendamt (und auch das Verwaltungsgericht) gemeint.