Gutachten sind nicht nur sehr häufig schlecht, auch die Kosten dafür sind nicht selten überzogen. Gemeinhin werden Kostenrechnungen trotzdem nicht durch die Gerichte überprüft, zumal das Geld ja zumindest teilweise aus der Staatskasse kommt. Das OLG Brandenburg stellte nun auf Antrag des Bezirksrevisors und der Betroffenen fest, dass Kosten in umfangreichen Umgangsverfahren regelmäßig 9.000 Euro nicht überschreiten dürfen. Wird dieser Betrag überschritten, müssen Gericht und Beteiligte vorab zustimmen.
Interessant ist, dass das OLG den Beteiligten ob der Kostenfrage ein Recht darauf zuspricht, die Beweiserhebung abzulehnen bzw. ein weniger kostenintensives Verfahren zu wählen. Bei den meisten Beweisbeschlüssen versucht lediglich das Gericht eigene tatrichterliche Feststellungen zu vermeiden und schützt Sachunkenntnis (!) vor. Gerade bei Verfahren nach dem verfassungs- und menschenrechtsbedenklichen 1671 § BGB soll der Gutachter damit das willfährige Zünglein an der Waage mimen. Zumeist bezieht sich dann das Gericht bei seinen Beschlüssen auf an den Haaren herbeigezogenen Pseudo-Feststellungen, um bei niedrigster Eingriffsschwelle grundrechtsrelevante Entscheidungen zu treffen.
Dazu kommt – wie auch hier das OLG feststellte – dass Gutachter häufig unplausibel abrechnen und Fantasierechnungen vorlegen, welche von den zuständigen Bezirksrevisoren i.d.R. durchgewunken werden.
Es ist also ratsam Gutachten auch aus Kostengründen jeweils abzulehnen bzw. immer (gerade auch bei dünnen und mangelhaften Gutachten) die Überprüfung durch den Bezirksrevisor mit einer Erinnerung zu verlangen.