Köln, 19.12.2018
Weihnachten naht und unsere Telefone stehen nicht still. Reihenweise Väter und Mütter leiden darunter, ihre Kinder nicht mal über Weihnachten sehen zu dürfen. Nun hat ein Jugendamt, zumindest was Inobhutnahmen angeht, zugegeben, dass es mitvollem Bewusstsein dahinter steht, willkürlich zu arbeiten und dies auch zu verteidigen.
So schreibt das Jugendamt Frankfurt am Main in einer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Frankfurt am 18.12.2018 (Aktenzeichen 11 L 4892/18):
„Eine Prüfung, ob im Zeitpunkt der Inobhutnahme tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung besteht, sieht der Gesetzestext des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht vor (Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.09.2009, Az.: 4 LA 706/07 – juris Rn. 7).“
Dies ist auch nicht erforderlich, denn die Prüfung wird von den verfassungsmäßig geschützten Grundrechten Art. 1-19 GG (und andere), hier Art. 6 GG verlangt. Dies muss nicht extra im einfachgesetzlichen Rahmen wiederholt werden, sondern ist eine Selbstverständlichkeit.
Wir bleiben an dem Fall dran.